Vorlage

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Art. 17a Entzug

1Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

a. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. die geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr erfüllt sind und die Sicherheit dies gebietet.

2Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.

Art. 18a Anwendbares Recht

Das EBG gilt sinngemäss für die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG).

Art. 23a Aufsichtsabgabe

1Das BAV erhebt von den Seilbahnen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.

2Die Abgabe bemisst sich nach Art und Grösse der Anlagen.

3Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten, soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr handelt.

Art. 24e Sicherheitsrelevante Informationen

1Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

2Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Art. 24f

Bisheriger Art. 24e

7. Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195030

Art. 7 Aufsichtsbehörde

1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmen aus.

30 SR 744.21