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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz
3…Er kann die Kosten zentraler Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.
Art. 31 Abs. 4
4Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.
Art. 31a Abs. 3 Einleitungsteil
3Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
Art. 33a Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung
Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:
a. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
b. Zielvorgaben nicht erreicht;
c. festgelegte Fristen nicht einhält; oder
d. sich unwirtschaftlich verhält.
Gliederungstitel vor Art. 51
10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung und Vorschuss
Art. 51 Sachüberschrift
Ausservertragliche Haftung und Vorschuss
Art. 51a Vorschuss
1Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.
2Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, war nicht die entschädigungsberechtigte Person.