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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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5. Bundesgesetz vom 20. März 199823 über die Schweizerischen Bundesbahnen

Art. 2 Abs. 3

3Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195724.

6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200625

Art. 3 Abs. 2bis–2ter

2bisSeilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der nach kantonalem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer in der Zuständigkeit des Bundes zu bewilligenden Seilbahn errichtet werden und:

a. dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder

b. die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.

2terDie Bewilligung nach Absatz 2bishat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.

Art. 16 Anwendbares Recht

1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195726 (EBG) und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193027 über die Enteignung.

2Bei Investitionen von Seilbahnen mit Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 des

28

Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 gelten 50 Prozent der anrechenbaren Kosten als Infrastrukturkosten.

3Investitionen in die Infrastruktur werden über Entnahmen aus dem Fonds nach

29

Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.

…

23SR 742.31

24 SR 742.101

25SR 743.01

26 SR 742.101

27 SR 711

28 SR 745.1

29 AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140