Vorlage
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
6Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und gewährt soweit erforderlich Garantien.
7Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200319 sind, unter Vorbehalt der Vermögensübertragung nach Absatz 2 erster Satz, nicht anwendbar.
3. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201320
Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
2Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
b. als Aufwand:
1. die Entnahmen für den Betrieb, den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, für diesbezügliche Forschungsaufträge, die Abgeltungen nach Artikel 9k Abs. 1 Bst. b sowie die Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195721 (EBG);
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2
1Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:
a. Betrifft nur den französischen Text.
d. Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;
e. Vergütung für die Aufgaben nach Artikel 37 EBG.
2Betrifft nur den französischen Text.
4. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199022 über die Anschlussgleise
Art. 17a Aufsichtsabgabe
1Das BAV erhebt von den Anschliessern jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.
2Die Abgabe bemisst sich nach der Länge der Anschlussgleise.
3Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten, soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr handelt.
19 SR 221.301
20AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140;