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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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Art. 14 Sicherheitsrelevante Informationen

1Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

2Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Art. 18 Abs. 1bis

1bisAls Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.

Art. 18n Abs. 1 erster Satz

1Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. …

Art. 18q Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnanlagen festlegen. …

2Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch parzellengenau, aufzeigen.

Art. 18y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung

1Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

a. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. die geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr erfüllt sind und die Sicherheit dies gebietet.

2Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat.

Art. 35a Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen

1Bei Bauvorhaben in Bahnhöfen mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger

10 SR 152.3