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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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Art. 9q Infrastrukturregister
1Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen (Infrastrukturregister).
2Sie veröffentlicht überdies die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen für die folgenden vier Jahre.
3Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen und der Trassenvergabestelle ihre aktuellen Investitionspläne zur Verfügung stellen.
4Die Trassenvergabestelle erlässt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen Richtlinien über die Registerführung.
Art 9r Ausführungsbestimmungen
1Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle im Einzelnen.
2Er bestimmt, welche Informationen die Trassenbesteller und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.
3Er kann Strecken von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen.
4Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
5Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.
Art. 9s Verfahren und Rechtsschutz
1Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Verfügungen der Trassenvergabestelle unterliegen der Beschwerde an die Rail-Com. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
3Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Art. 13 Aufsichtsabgabe
1Das BAV erhebt von den Eisenbahnunternehmen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.
2Die Abgabe bemisst sich:
a. bei Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den Zugskilometern;
b. bei Infrastrukturbetreiberinnen nach der Länge ihres Netzes.
3Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten, soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr handelt.