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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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3Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des Vorschusses im Falle des Todes fest.

Art. 52a Aufsichtsabgabe

1Das BAV erhebt von den Unternehmen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.

2Die Abgabe bemisst sich nach den Fahrzeugkilometern, sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen vorliegen.

Art. 52b Sicherheitsrelevante Informationen

1Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

2Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Art. 54 Abs. 1 erster Satz

1Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bisDSG. …

9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197533 über die Binnenschifffahrt

Art. 15a Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

a. das Bundesamt für Verkehr (BAV) für öffentliche Schifffahrtsunternehmen;

b. die zuständige kantonale Behörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder eidgenössische Bewilligung.

Art. 15b Sicherheitsrelevante Informationen

1Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

2Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

33 SR 747.201