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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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Art. 1 Abs. 2
2Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur sowie den darauf durchgeführten Verkehr.
Art. 7 Sachüberschrift
Übertragung der Konzession
Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
1Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
2Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
3Die Konzession erlischt:
a. wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
b. mit dem Ablauf der Konzessionsdauer;
c. durch den Rückkauf durch den Bund;
d. durch den Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt;
e. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung
Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.
Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheini-
gung
Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.