Vorlage

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

Art. 9g Geschäftsleitung

1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Trassenvergabestelle. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.

2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle.

b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats.

c. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Trassenvergabestelle.

Art. 9h Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

3Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zum Personalbestand.

4Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.

5Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

Art. 9i Anstellungsverhältnisse

1Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Geschäftsleitung und des übrigen Personals richten sich nach dem Personalreglement.

2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BPG.

Art. 9j Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Artikeln 32a–32m BPG8 versichert.

Art. 9k Finanzierung

1Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus:

a. Gebühren;

8 SR 172.220.1