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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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b. Abgeltungen des Bundes.
2Die Gebühren decken die laut Planrechnung anfallenden Kosten und werden den einzelnen Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis zu den auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometern angelastet.
3Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9r Absatz 5 übertragenen Aufgaben.
Art. 9l Reserven
Der Bundesrat kann festlegen, dass die Trassenvergabestelle zur Deckung von Risiken Reserven bildet.
Art. 9m Tresorerie
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle.
2Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
3Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 9n Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der Trassenvergabestelle, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Trassenvergabestelle beauftragten Personen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.
Art. 9o Steuern
Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 9p Administrative Aufsicht
1Die Trassenvergabestelle untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats.
2Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich zu diesem Zweck jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
3Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie aktuelle Fragen des Wettbewerbs auf der Schiene.