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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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b. Zielvorgaben nicht erreicht;

c. festgelegte Fristen nicht einhält; oder

d. sich unwirtschaftlich verhält.

Art. 67 zweiter Satz

… Der Gewinn ist immer vollständig einer Spezialreserve der Sparte Infrastruktur zur Deckung künftiger Fehlbeträge oder für ausserordentliche Aufwände zuzuweisen.

Art. 80a Abklärung der Tauglichkeit

1Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher ausüben kann.

2Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen oder Ärzte richten.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...

1Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Trassenvergabestelle eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er bezeichnet die Rechte, die Pflichten und die Werte, die auf die Trassenvergabestelle übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

2Die Trassenvergabestelle kann mit der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren. Die Vermögensübertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200317 über die Vermögensübertragung.

3Die EFV kann der Trassenvergabestelle für den Aufbau Darlehen nach Artikel 9m Absatz 2 gewähren.

4Die Trassenvergabestelle bietet Personen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die neu sie zuständig ist, nach Möglichkeit vergleichbare Anstellungen an. Artikel 333 des Obligationenrechts18 ist sinngemäss anwendbar.

5Der Bundesrat kann Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die neu die Trassenvergabestelle zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen, Daten und Software der Trassenvergabestelle abzuliefern.

17 SR 221.301

18 SR 220