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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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Art. 40aterAufgaben
1Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a. die Gewährung des Netzzugangs;
b. die Netzzugangsvereinbarungen;
c. die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur;
d. den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden;
e. die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 37;
f. das Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a.
2Sie überwacht:
a. die Anwendung der Prioritätsregeln im Normal- und im Störungsfall;
b. die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;
c. die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;
d. den diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;
e. die diskriminierungsfreie Ausübung der auf einzelne Unternehmen übertragenen Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des Auftrags sichergestellt wird.
3Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs.
4Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.
5Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen.
6Auf den Bereich Infrastruktur findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199514 keine Anwendung.
Art. 40aquaterBereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
1Die Eisenbahnunternehmen müssen der RailCom Daten und Informationen zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen, und Unterlagen vorlegen, die diesezur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, bei den Abklärungen der RailCom mitzuwirken und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
13 SR 172.220.1
14 SR 251