Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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Diese mussten die Lohn und Arbeitsbedingungen des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages ja bereits einmal einhalten. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages. Im Übrigen gelten die restlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages weiterhin. Sie darf namentlich dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen.
Insgesamt können die vorgeschlagenen Anpassungen des EntsG sowie des AVEG als moderat bezeichnet werden. Sie dienen primär dazu, den Vollzug der flankierenden Massnahmen zu verbessern. Die Marktzutrittschancen für ausländische Unternehmen bleiben intakt, ein administrativer Mehraufwand für die Unternehmen ist nicht zu erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201227 zur Legislaturplanung 2011- 2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201228 über die Legislaturplanung 2011-2015 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und d und Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)29, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu erlassen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen mit der EU sowie zu den flankierenden Massnahmen (BBl 1999 6434) erwähnt, stützt sich das EntsG auf die EU-Entsenderichtlinie30. Artikel 22 Anhang I FZA bezieht sich ausdrücklich auf diese Richtlinie. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Massnahmen bezwecken eine verbesserte Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gegenüber Entsendebetrieben mittels einer Erhöhung der Beträge der Verwaltungssanktionen, welche die Behörden infolge von Verstössen aussprechen können. Diese
Änderungsvorschläge des EntsG entsprechen der EU-Entsenderichtlinie und gehen nicht über den darin vorgesehenen nationalen Spielraum hinaus. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die EU in der Vergangenheit die Höhe der Sanktionen und die Dienstleistungssperre als unverhältnismässig kritisiert hat. Es ist entsprechend damit zu rechnen, dass sie die Erhöhung der Sanktionen wiederum kritisch beurteilen wird.
Die Massnahmen, welche die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen betreffen, stützen sich allein auf das innerstaatliche Recht.
27 BBl 2012 481 28 BBl 2012 7155 29 30 Richtlinie 96/71 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmenden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Abl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 27/28