Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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a) Arbeits- und Ruhezeit

Gemäss geltendem Recht kann lediglich die der minimalen Entlöhnung entsprechende Arbeitszeit erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Regelt ein Gesamtarbeitsvertrag einen von der Anzahl Stunden abhängigen Mindestlohn, kann und muss dieser allgemeinverbindlich erklärt werden, damit ein Mindestlohn und die ihr entsprechende Arbeitszeit

garantiert werden muss. Bestimmungen über die Arbeitszeit an sich können allerdings heute nicht erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden.

Die Bestimmungen über die Regelung der Arbeits- und Ruhezeit inklusive den allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die Organisation der Arbeitszeit, sollen inskünftig erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können, damit die Aussenseiterinnen und Aussenseiter sich ebenfalls an die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Regelung der Arbeitszeit halten müssen. Es handelt sich dabei beispielsweise um Bestimmungen über eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Sieht ein Gesamtarbeitsvertrag eine tiefere wöchentliche Höchstarbeitszeit als das Bundesgesetz vom 13. März 196415 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vor, soll diese von den Aussenseiterinnen und Aussenseitern aufgrund der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls eingehalten werden müssen. Diese konnten bis anhin die im Gesamtarbeitsvertrag vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschreiten (innerhalb des gesetzlichen Limits) und genossen eine grössere Freiheit in Bezug auf die Organisation der Arbeitszeit (auch wenn die minimale Entlöhnung im Verhältnis entsprechend angepasst werden musste). Die Allgemeinverbindlicherklärung einer solchen Bestimmung bewirkt ausserdem, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag einen Überstundenzuschlag vorsieht, dass jede über diese vom Gesamtarbeitsvertrag gesetzte Grenze hinausgehend geleistete Stunde als Überstunde gilt und ein Zuschlag darauf zu entrichten ist. Aussenseiterinnen und Aussenseiter mussten diese Zuschläge bis anhin nicht entrichten, wenn sie in den Einzelarbeitsverträgen eine höhere wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart hatten.

b) Ferien

Oftmals enthalten Gesamtarbeitsverträge Ferienregelungen, die günstiger sind als die Mindestbedingungen nach dem Obligationenrecht16. Ein Gesamtarbeitsvertrag kann beispielsweise für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Ferientage vorsehen. Die einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten

Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen diese Regelung ebenfalls einhalten müssen beziehungsweise davon profitieren können.

In Bezug auf ausländische Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsenden, ist festzuhalten, dass, trotz der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung aller Bestimmungen über die Ferien, gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c EntsG nur die Einhaltung der Mindestdauer der Ferien verlangt werden kann. Die Gewährung sowie der effektive Bezug der Ferien bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist kaum kontrollierbar, nicht zuletzt aus dem Grund, dass Ferien während der Entsendung grundsätzlich nicht bezogen werden, weil das Ziel der Entsendung in der Erbringung einer Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum besteht. Aus diesem Grund bezweckt das EntsG die Gewährung des für den Einsatz in der Schweiz anteilsmässigen Ferienlohns, ohne dass alle Bestimmungen über die Ferien und deren Organisation für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.17 Es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern.

15 16 Artikel 329a OR 17 Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6398 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 15/28