Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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Art. 7 Abs. 4bisKontrolle

Mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (BBl 2012 3397) wurde in Artikel 9 Absatz 2 der vorherige Buchstabe c in Buchstabe d umbenannt. Der Verweis in Artikel 7 Absatz 4bisauf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d wurde versehentlich nicht angepasst. Dies wird hiermit nachgeholt. Aufgrund der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderung von Absatz 2 des Artikels 9 erfolgt an dieser Stelle nun ein Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f.

Art. 9 Abs. 2 Sanktionen

Verstösse gegen die Dokumentationspflicht durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen,

Verstösse gegen die Meldepflicht durch Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden sowie Verstösse gegen die Verpflichtung entsendender Arbeitgeber zur Garantie einer dem üblichen Standard entsprechenden Unterkunft können wie bis anhin mittels Verwaltungssanktion, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, sanktioniert werden. Dies regelt Buchstabe a.

Verstösse gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss EntsG durch ausländische Arbeitgeber sowie Verstösse gegen einen Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR durch Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, sollen neu mittels Verwaltungssanktion mit einer Belastung von maximal 30 000 Franken sanktioniert werden können. Es erfolgt eine Erhöhung des Maximalbetrags der Sanktion von 5000 Franken auf 30 000 Franken.

Es wird zudem nicht mehr wie bis anhin zwischen geringfügigen und schweren Verstössen unterschieden. Es ist Sache der sanktionierenden Behörden, die Höhe des Geldbetrags nach der Schwere des Verstosses und des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes festzulegen. Geringfügige Verstösse werden inskünftig nicht schwerer sanktioniert, nur weil der Maximalbetrag der Sanktion auf 30 000 Franken angehoben wird. Ist es angezeigt und verhältnismässig, kann anstelle einer Geldbetrags eine Verwaltungssanktion in Form einer Dienstleistungssperre gegen einen ausländischen Arbeitgeber ausgesprochen werden, der gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen verstösst. Da es sich um zwei repressive Sanktionen handelt, können diese nicht kumulativ verhängt werden. Die heutigen Buchstaben a, b und c von Artikel 9 Absatz 2 wurden entsprechend angepasst.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, Bussen ab einem gewissen Betrag seien als verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen zu behandeln.24 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verwaltungsmassnahmen strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Charakter, wenn sie abschreckende und vergeltende Zwecke verfolgen und eine erhebliche Sanktionsdrohung enthalten. Verschiedene Bundesgesetze enthalten hingegen geldwerte Verwaltungssanktionen, die sehr hohe Summen erreichen können. So sieht beispielsweise Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199525 über Kartelle und Wettbewerbsbeschränkungen (KG) vor dass ein an unzulässigen Abreden beteiligtes Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet wird. Des Weiteren können Verstösse von Unternehmen gegen die

Auskunftspflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken sanktioniert werden (Art. 52 KG). Vorliegend sollen ebenfalls geldwerte verwaltungs- und nicht verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen eingeführt werden.

24 Vgl. Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Zürich, 2013, RN 173 ff. 25 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 24/28