Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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nicht einhalten. Die heute im EntsG vorgesehene Obergrenze der Sanktion bei solchen Verstössen liegt bei 5000 Franken.
1.1.6 Verbesserungsmöglichkeiten im Vollzug
Die bisherige Erfahrung mit den flankierenden Massnahmen zeigt, dass sich diese grundsätzlich bewährt haben. Sie gewährleisten einen wirksamen Schutz der in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen. Im Vollzug bestehen jedoch in verschiedenen Bereichen noch gewisse Verbesserungsmöglichkeiten. Der Bundesrat hat deshalb das WBF und das EJPD am 26. März zusätzlich zu den Massnahmen auf Gesetzesebene mit der Umsetzung insbesondere folgender Massnahmen auf Verordnungs- oder Vollzugsebene beauftragt:
− Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer im Garten- und Landschaftsbau;
− Befristete Erhöhung der Anzahl Kontrollen auf Antrag der Kontrollorgane in besonders betroffenen Branchen und Regionen;
− Prüfung der Verbesserungsmöglichkeiten im Online-Meldeverfahren;
− Schaffung eines standardisierten Lohnrechners, basierend auf Daten der Lohnstrukturerhebung, welcher die Ermittlung eines üblichen Lohns nach Kanton ermöglicht;
− Weiterführung des Projekts zur Optimierung der Arbeitsweise der paritätischen Kommissionen und der Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Die Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs sind grundsätzlich per sofort umzusetzen.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung, die im Rahmen einer Revision und Ergänzung verschiedener Gesetzgebungen umzusetzen ist, betrifft die folgenden Bereiche:
− Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages;
− Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zugänglich sind;
− Schaffung eines zusätzlichen Verfahrens auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages im Missbrauchsfall;
− Möglichkeit zur befristeten und einmaligen Weiterführung einer bereits bestehenden Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht wird;
− Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen wegen Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen.
1.2.1 Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages
Mit den flankierenden Massnahmen wurde eine allgemeine Beobachtung des Arbeitsmarktes durch tripartite Kommissionen, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, eingeführt. Tripartite Kommissionen existieren in jedem Kanton und auf Bundesebene. Stellen die tripartiten Kommissionen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung innerhalb einer Branche oder einem Beruf wiederholte und missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne fest und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein
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