Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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Die Vertragsparteien richten das Gesuch direkt an die zuständige Behörde. Das direkte Antragsrecht an die Behörde soll die rasche Durchführung des Verfahrens ermöglichen. Die zuständige Behörde, welche das Gesuch erhält, stellt dieses umgehend der zuständigen tripartiten Kommission aufgrund ihrer Funktion im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung zu.
Diese soll in jedem Fall mindestens die Möglichkeit erhalten, sich zum Gesuch zu äussern. Die Stellungnahme soll innert einer Frist von drei Monaten abgegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren innert einer angemessenen Frist durchgeführt werden kann.
Die zuständige Behörde prüft anschliessend gestützt auf das Gesuch der Vertragsparteien und die Stellungnahme der tripartiten Kommission, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages erfüllt sind.
1.3.4 Befristete und einmalige Weiterführung einer Allgemeinverbindlichkeit bei Nichterreichen des Arbeitgeberquorums
Eine der materiellen Voraussetzungen, welche erfüllt sein muss, damit die Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrages im Rahmen des ordentlichen Verfahrens erteilt werden kann, ist das Arbeitgeberquorum. Gemäss Artikel 2 Ziffer 3 AVEG müssen am Gesamtarbeitsvertrag mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber beteiligt sein, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll. Diese Mehrheit dient der Legitimierung der Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände als Partei eines Gesamtarbeitsvertrages, einen Antrag auf Ausdehnung der Arbeitsbedingungen auf die gesamte Branche stellen zu können. Damit will sichergestellt werden, dass diese repräsentativ sind. Gleichzeitig will verhindert werden, dass eine Minderheit einer Mehrheit der Branche minimale Arbeitsbedingungen aufzwingen kann. Gemäss dem geltenden Recht muss diese Mehrheit auch bei einer Verlängerung einer bestehenden Allgemeinverbindlicherklärung vorhanden sein.
Allerdings besteht die Gefahr, dass in gewissen Branchen, in den das Arbeitgeberquorum gesunken ist, im Moment des Auslaufens der Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrages deren Verlängerung nicht oder nicht mehr möglich wäre, weil das Arbeitgeberquorum nicht mehr erfüllt ist. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise die Gründung neuer Unternehmen, die nicht oder noch nicht einem Arbeitgeberverband angeschlossen sind oder dass Betriebe ihre Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kündigen. Kann ein Beschluss über die Allgemeinverbindlichkeit nicht verlängert werden, hat dies zur Folge, dass nicht mehr alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Branche von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen profitieren können und dass für die Arbeitgeber unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen gelten, je nachdem, ob sie Vertragspartei des Gesamtarbeitsvertrages oder Aussenseiterinnen und Aussenseiter sind (Schweizer Betriebe, die nicht Mitglied eines vertragschliessenden Arbeitgeberverbandes sind oder ausländische Arbeitgeber).
Um dies zu verhindern, soll die Möglichkeit geschaffen werden, für einen beschränkten Zeitraum vom Arbeitgeberquorum abweichen zu können.
Diese Ausnahmeregelung kann ohne Grund angerufen werden. Es spielt folglich keine Rolle, warum das Arbeitgeber nicht mehr erreicht wird und ob die Möglichkeit besteht, dass dieses wieder erreicht wird.
Auch wenn das Verlängerungsgesuch ohne Begründung der Vertragsparteien gestellt werden kann, müssen beim Entscheid über die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich bei dieser Ausnahmeregelung nicht um eine Möglichkeit, die es zulässt, regelmässig vom Arbeitgeberquorum abweichen zu können. Diese Ausnahmeregelung hat zum Ziel, die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen für eine begrenzte Zeit aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grund muss eine Verlängerung ohne Erfüllung des Arbeitgeberquorums folgende Voraussetzungen erfüllen.
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