Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Änderungen des OR sowie des EntsG haben keine Auswirkungen auf den Personalbestand. Im Zusammenhang mit Änderungen des AVEG wird heute nicht mit einer grossen Zunahme bei den Verfahren auf Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrags gerechnet. Es gestaltet sich jedoch schwierig, eine Schätzung zur tatsächlichen Anzahl zusätzlicher Verfahren und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand vorzunehmen.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Die Vorlage hat keine besonderen anderen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantone sind bereits heute mit der Sanktionierung von Verstössen gegen das EntsG betraut. Eine Anhebung des Betrags der Verwaltungssanktionen verursacht ihnen keinen Mehraufwand und es werden keine neuen Vollzugsaufgaben geschaffen.
In Bezug auf die vorgesehene Änderung des OR sowie des AVEG ist die Situation der Kantone mit derjenigen des Bundes identisch. Der Bund ist für den Erlass eines Normalarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 360a OR zuständig, wenn sich der Geltungsbereich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt. Andernfalls ist der Kanton zuständig. Diese Kompetenzverteilung gilt auch im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet. Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, so wird sie von der vom Kanton bezeichneten Behörde angeordnet. Folglich haben die vorgeschlagenen Änderungen allenfalls personelle Auswirkungen für die Kantone.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aus volkswirtschaftlicher Sicht hat die Öffnung des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren massgeblich zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Schweiz beigetragen. Dank den flankierenden Massnahmen (FlaM) blieben negativen Begleiterscheinungen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des FZA eng begrenzt. Mit der Erhöhung der Obergrenze für Verwaltungssanktionen und der Erweiterung der Bestimmungen, welche Gegenstand einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sein können, wird primär sichergestellt, dass das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Missbrauchsbekämpfung seine Wirkung noch besser erzielt.
Bei der neu geschaffenen Möglichkeit eines Antrages auf eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung direkt durch die Sozialpartner einer Branche handelt es sich um eine verfahrenstechnische Änderung. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung - namentlich das Vorliegen von Missbrauch, das gemischte Quorum, keine Beeinträchtigung berechtigter Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise - haben weiterhin Bestand und stellen somit sicher, dass die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung durch den Staat nur im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung zum Tragen kommt und dass jeweils auf die wirtschaftliche Realität der Branche Rücksicht genommen wird.
Mit der Möglichkeit einer befristeten Weiterführung einer bereits bestehenden Allgemeinverbindlicherklärung bei Nichterreichen des Arbeitgeberquorums besteht je nach Struktur der Branche eine gewisse potenzielle Gefahr, dass sich die sozialpartnerschaftliche Vereinbarung einer Minderheit - hinsichtlich Lohn- und Arbeitsbedingungen - negativ auf die Aussenseiter auswirkt. Da die vorgeschlagene Ausnahmemöglichkeit vom Arbeitgeberquorum einerseits einmalig ist und andererseits ausschliesslich für bestehende allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge gilt, kann davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung für die Aussenseiter keine folgenschwere Auswirkungen haben dürfte.
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