Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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bringerinnen und -erbringer, ihre Selbstständigkeit nachzuweisen, die Anwendbarkeit von Bestimmungen in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen auf ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (insbesondere die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution, zur Entrichtung von Vollzugkostenbeiträgen) und die Festsetzung einer verbindlichen Anzahl jährlich durchzuführender Kontrollen (27 000) auf Verordnungsstufe.

Am 21. Oktober 2011 publizierte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) einen Bericht über die Evaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen und deren Wirkung5. Diesem Bericht liess sie am 8. Mai 2012 eine Stellungnahme folgen. In diesem Bericht ging es namentlich um die Analyse der Lohnentwicklung seit der Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes sowie die Beurteilung der Umsetzung und der Steuerung der flankierenden Massnahmen. Die GPK-N sprach drei Empfehlungen aus: Verbesserung der strategischen und operativen Steuerung des Vollzugs, Harmonisierung der Anwendung der flankierenden Massnahmen und Verbesserung der Qualität der Datenbasis, auf die sich die Kommunikation stützt. Die GPK-N reichte ausserdem ein Postulat ein, mit welchem sie die Prüfung des gesetzlichen Handlungsbedarfs im Bereich der NAV sowie die vertiefte Abklärung der Problematik der Subunternehmerketten verlangte. Der Bundesrat nahm die Empfehlungen und das Postulat an. Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Umsetzung der Empfehlungen.

Per 1. Januar 2013 wurden weitere Lücken in der Gesetzgebung zu den flankierenden Massnahmen geschlossen und deren Vollzug effizienter gestaltet. Es wurden Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer mittels einer Dokumentationspflicht sowie neue Sanktionsmöglichkeiten eingeführt. Neue Sanktionsmöglichkeiten wurden auch für Arbeitgeber, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen, gesetzlich verankert. Die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge sowie die Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber, den Lohn der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu melden, sind ebenfalls Teil der verstärkten flankierenden Massnahmen. Die Pflicht zur Lohnmeldung im Rahmen des Online-Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit Einsätzen bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr ist am 15. Mai 2013 in Kraft getreten.

Am 15. Juli 2013 ist die verstärkte Subunternehmerhaftung für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe in Kraft getreten. Diese ermöglicht es, dass der Erstunternehmer für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer haftbar gemacht werden kann. Die Umsetzung der Solidarhaftung wurde in der Verordnung vom 21. Mai 20036 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) konkretisiert.

Nebst den genannten Gesetzesanpassungen ist, insbesondere auch aufgrund verschiedener Evaluationen, der Vollzug der flankierenden Massnahmen laufend verbessert worden. So wurden im Jahr 2013 Empfehlungen zuhanden der kantonalen tripartiten Kommissionen zur Vorgehensweise bei der Arbeitsmarktbeobachtung ausgearbeitet. Diese Empfehlungen legen gewisse Minimalstandards fest und sollen zu einer Vereinheitlichung des Vollzugs beitragen.

Zusammen mit Vertretern der paritätischen Kommissionen, der Kontrollvereine und der Kantone hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Projekt zur Optimierung der Arbeitsweise der paritätischen Kommissionen und der Zusammenarbeit mit den Kantonen lanciert. In diesem Rahmen ist ein Musterprozess für den Vollzug des EntsG, d.h. zur

5 Link: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichteaufsichtskommissionen/geschaeftspruefungskommission-GPK/berichte-2011/Documents/bericht-gpk-n-flankmassnahmen-2011-10-21-d.pdf 6 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 7/28