Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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Andererseits geht es um Bereiche, die gemäss EntsG auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten14. Auch wenn Artikel 2 EntsG vorsieht, dass Bestimmungen aus weiteren Bereichen eingehalten werden müssen, handelt es sich dabei um Bereiche, welche in erster Linie durch das öffentliche Recht geregelt sind und folglich so oder so zur Anwendung gelangen.

Die Sozialpartner stellen allerdings gegenwärtig fest, dass es zu Situationen von wiederholt missbräuchlichen Lohnunterbietungen kommen kann, weil gewisse Bereiche nicht Gegenstand der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sein können und die nicht am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht einhalten müssen. Dies stellt das Instrument der erleichterten

Allgemeinverbindlicherklärung sowie das mit dieser Massnahme verfolgte Ziel in Frage.

Die betroffenen Bereiche umfassen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (und nicht allein um die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit), über die Ferien, über die Spesen sowie über die Kaution.

Können diese Bestimmungen nicht Gegenstand einer erleichterten Allgemeinverbindlichkeit sein, müssen die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche nicht an den Gesamtarbeitsvertrag gebunden sind (sogenannte Aussenseiter) die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhalten. Dies hat zur Folge, dass einerseits gewisse minimale Arbeitsbedingungen den nicht am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht garantiert werden müssen und diese folglich nicht davon profitieren können. Andererseits verfügen die nicht am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber über mehr Flexibilität in Bezug auf die Minimalbedingungen, die sie einhalten müssen. Dies erlaubt es ihnen, im Gegensatz zu an den Gesamtarbeitsvertrag gebundenen Arbeitgebern, Dienstleistungen zu tieferen Preisen anzubieten, da ihnen aufgrund der gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu garantierenden Arbeitsbedingungen unterschiedliche Kosten entstehen.

Diese Ungleichbehandlung sowie die Lohnunterbietungen, welche sich daraus ergeben können, finden sich zwischen den am Gesamtarbeitsvertrag angeschlossenen Arbeitgebern sowie den Aussenseiterinnen und Aussenseitern, welche der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung unterliegen würden, sofern ein Teil einer Branche bereits einer ordentlichen Allgemeinverbindlicherklärung untersteht. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch zwischen den dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossenen sowie der ordentlichen Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitgebern und den der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitgebern. Es gibt heute Branchen, in denen ein

Gesamtarbeitsvertrag nur für einen Teil der Branche allgemeinverbindlich erklärt wurde (das heisst nur für Betriebe, die eine bestimmte Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen).

Wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sind jedoch nicht allein auf die Einhaltung der Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit zurückzuführen, sondern auch auf die Nichteinhaltung anderer minimaler Arbeitsbedingungen.

Aus den oben erwähnten Gründen sollen deshalb die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten, die Ferien und die Spesen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich gemacht werden.

Die Erweiterung der der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zugänglichen Bestimmungen soll nicht nur für das bestehende und in Artikel 1a Absatz 1 AVEG geregelte Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung (auf Antrag der tripartiten Kommission)

gelten, sondern auch für das neu in Artikel 1a Absatz 2 AVEG vorgeschlagene Verfahren.

14 Artikel 2 EntsG und Artikel 8d EntsV. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 14/28