Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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Die betroffene tripartite Kommission muss nach Erhalt des Gesuchs von der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten Stellung nehmen. Die tripartite Kommission muss in ihrer Stellungnahme die ihr zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen, ihre Einschätzung zum Missbrauchsnachweis der Vertragsparteien abgeben und eine
Schlussfolgerung zum Gesuch auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ziehen. Nimmt die tripartite Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung, ist die zuständige Behörde nicht daran gehindert, über das Gesuch zu entscheiden.
Die zuständige Behörde prüft anschliessend gestützt auf das Gesuch der Vertragsparteien sowie auf die Stellungnahme der tripartiten Kommission, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3 AVEG und insbesondere das gemischte Quorum erfüllt sind. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag sowie darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen ihres Entscheids muss die Behörde summarisch auf die im Gesuch dargelegten Elemente eingehen und ihren Entscheid begründen.
Die Gültigkeit der Beschlüsse über die Allgemeinverbindlichkeit, sei es im ordentlichen oder erleichterten Verfahren, ist immer auf einen gewissen Zeitraum befristet22. Bei einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung, die ein Instrument zur Bekämpfung wiederholt missbräuchlicher Lohn- und Arbeitsbedingungen darstellt, muss die durch die Vertragsparteien beantragte und von der zuständigen Behörde beschlossene Gültigkeitsdauer deshalb umso mehr mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen. Aus diesem Grund soll die erleichterte Allgemeinverbindlichkeit lediglich für eine Dauer von drei Jahren erteilt werden. Nach Ablauf dieser Dauer muss die Situation erneut geprüft werden, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nach wie vor erfüllt sind.
Art. 1a Abs. 3
Der heutige Buchstabe a wird wie folgt angepasst: "die minimale Entlöhnung sowie die Arbeits- und Ruhezeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 ".
Der Begriff der minimalen Entlöhnung beinhaltet bereits alle Bestimmungen mit Lohncharakter, über die die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages übereingekommen sind. Es handelt sich dabei um Bestimmungen über Löhne, über den 13. Monatslohn sowie die obligatorischen Erhöhungen und Zuschläge23.
Um die Elemente, welche unter diesen Begriff fallen, so weit wie möglich zu präzisieren, sowie für den Abgleich mit den für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen, wird ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a EntsG Bezug genommen. Der erwähnte Artikel wird durch Artikel 1 EntsV präzisiert. Artikel 1 EntsV hält fest, dass zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung Regelungen in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, in Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen, in Bundesgesetzen sowie in Verordnungen des Bundesrates gehören, die sich auf folgende Inhalte beziehen:
− den Mindestlohn, im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit ausgedrückt und der erworbenen Qualifikation entsprechend;
− die obligatorischen Erhöhungen der Mindest- und Effektivlöhne;
− die obligatorischen Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie beschwerliche Arbeit;
− den anteilsmässigen Ferienlohn;
22 Artikel 12 Absatz 2 AVEG 23 Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6399 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 21/28