Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

Die Artikel 360a und 360b OR, welche die aufgeführten Grundsätze regeln, halten heute nicht fest, unter welchen Voraussetzungen ein Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR verlängert werden kann. Der Gesetzesentwurf sieht vor, diese Voraussetzungen zu definieren. Ein bestehender Normalarbeitsvertrag soll verlängert werden können, wenn die zuständige tripartite Kommission wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn festgestellt hat und ihr Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages und des darin geregelten Mindestlohnes zu erneuten wiederholt missbräuchlichen Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne führen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Verlängerung des Normalarbeitsvertrages beantragen.

1.2.2 Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zugänglich sind

Die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zugänglichen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sollen um Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten, den Ferien, den Spesen und der Kaution erweitert werden.

Der Gesetzesentwurf sieht deshalb die Ergänzung der in Artikel 1a Absatz 2 AVEG aufgelisteten Elemente vor.

1.2.3 Zusätzliches Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung

Der Gesetzesentwurf sieht die Ergänzung von Artikel 1a AVEG durch einen neuen Absatz 2 vor. Es soll damit ein neues Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eingeführt werden. Dieses Verfahren erlaubt es den Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages, selbst einen Antrag auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ihres Vertrages zu stellen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten wurden.

Die Vertragsparteien richten den Antrag auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung an die zuständige Behörde. Handelt es sich um eine Allgemeinverbindlicherklärung, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, handelt es sich bei der zuständigen Behörde um das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, ist der Antrag bei der vom Kanton bezeichneten Behörde zu stellen.9

Die zuständige Behörde unterbreitet das Gesuch anschliessend der zuständigen tripartiten Kommission, welche innert einer Frist von drei Monaten dazu Stellung nimmt.

Gestützt auf das Gesuch der Vertragsparteien sowie auf die Stellungnahme der tripartiten Kommission prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkerklärung erfüllt sind und entscheidet über den Antrag (Art. 12 AVEG).

Dieses neue Verfahren lässt das bestehende und unter Artikel 1a Absatz 1 AVEG geregelte Verfahren unberührt, welches weiterhin in Kraft bleibt.

9 Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absätze 1 und 2 AVEG. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 11/28