Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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Eine Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktion auf 30 000 Franken empfehlen auch die Kantone und die Sozialpartner im Bericht der Arbeitsgruppe "Personenfreizügigkeit und Arbeitsmarktmassnahmen" vom Februar 2014.

1.4 Umsetzung

Die Umsetzung der neuen Bestimmungen hat keine Neuerungen betreffend die Zuständigkeit der Vollzugsorgane zur Folge.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Motion 13.3668 beauftragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) am 27. August 2013 den Bundesrat, die Vollzugsdefizite bei den flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarktbereich detailliert aufzuzeigen und einen Massnahmenplan zu deren zügiger Behebung beim Bund und in den Kantonen vorzulegen. Der Bundesrat beantragte am 13. September 2013 die Annahme der Motion, da sie den Bundesrat in seiner Politik bestätigt, dem Vollzug der flankierenden Massnahmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Die am 2. Juli 2013 eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Sozialpartner hat über die Wirkungsweise des heutigen Systems der flankierenden Massnahmen detailliert Bilanz gezogen und allfälligen Handlungsbedarf aufgezeigt. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeiten am 19. Februar 2014 abgeschlossen und die Ergebnisse in einem Bericht festgehalten. Auf Basis dieser Analyse hat der Bundesrat am 26. März 2014 entsprechende Verbesserungsmassnahmen beschlossen und die zuständigen Departemente mit der Umsetzung dieser Massnahmen beauftragt (vgl. Kapitel 1.1.4).

Nebst Anpassungen auf Gesetzesebene, welche Gegenstand dieser Vorlage sind, hat der Bundesrat am 26. März 2014 auch Anpassungen auf Verordnungsebene und Vollzugsverbesserungen veranlasst. Die Vollzugsverbesserungen sind grundsätzlich per sofort umzusetzen. Die einzelnen Verbesserungsmassnahmen und deren Umsetzung sind in den Kapiteln 1.1.5 und 1.1.6 aufgezeigt.

Der Bundesrat erachtet somit das Anliegen der Motion als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Obligationenrecht

Art. 360a Abs. 3

Ein Normalarbeitsvertrag soll unter den Voraussetzungen verlängert werden können, dass von den tripartiten Kommissionen wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn festgestellt wurden und ihnen Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages erneut zu Missbräuchen führen kann. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Über die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages kann folglich nicht allein aufgrund der Verstossquote entschieden werden.

Wiederholte Verstösse bedeutet, dass in mehreren Betrieben einer Region oder in einem einzelnen Betrieb mit einer gewissen Marktmacht Verstösse bei mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den zwingenden, im anwendbaren Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR festgelegten, Mindestlohn festgestellt wird. "Wiederholt" meint folglich nicht Einzelfälle, in denen der Mindestlohn nicht eingehalten wurde.

Hinweise, dass der Wegfall des Mindestlohnes erneut zu Missbräuchen führen kann, können beispielsweise eine wachsende Zuwanderung von Personen aus Tieflohnländern und eine hohe Nachfrage nach unqualifizierten Arbeitskräften sein.

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