Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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1.2.4 Befristete und einmalige Weiterführung einer Allgemeinverbindlichkeit bei Nichterreichen des Arbeitgeberquorums (ordentliches Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung)
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Verlängerung eines Beschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung zu ermöglichen, selbst wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erfüllt ist.
Die Verlängerung des Beschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Die Allgemeinverbindlichkeit kann nur einmal und nur für eine Dauer von maximal drei Jahren verlängert werden und der Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung kann, mit Ausnahme einer Anpassung der Löhne im Moment des Antrags auf Verlängerung, nicht Gegenstand von materiellen Änderungen sein.
Diese Ausnahme soll in Artikel 2 AVEG mit einer neuen Ziffer 3bisgeregelt werden.
1.2.5 Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen
Der Gesetzesentwurf sieht eine Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen infolge von Verstössen von Entsendebetrieben gegen die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen vor, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen nach Artikel 360a OR vorgeschrieben sind. Die Obergrenze soll von heute 5000 Franken auf
30 000 Franken erhöht werden. Je nach Situation soll die zuständige sanktionierende Behörde anstelle einer Verwaltungssanktion, die eine Belastung durch einen Betrag bis
30 000 Franken vorsieht, eine Dienstleistungssperre zwischen einem und fünf Jahren gegen einen Entsendebetrieb aussprechen können.
Im Sinne der Gleichbehandlung in- und ausländischer Arbeitgeber sieht der Gesetzesentwurf weiter vor, dass auch die Obergrenze der Verwaltungssanktion als Folge eines Verstosses eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellt, gegen Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR, auf 30 000 Franken erhöht wird.
Die Obergrenze der Sanktion für Verstösse gegen die Dokumentationspflicht für sich auf selbständige Erwerbstätigkeit berufende Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (Art. 1a Abs. 2 EntsG), für Verstösse gegen die Verpflichtung entsendender Arbeitgeber zur Garantie einer dem üblichen Standard entsprechenden Unterkunft (Art. 3 EntsG) sowie für Verstösse gegen die Meldepflicht (Art. 6 EntsG) von 5000 Franken ist hingegen genügend hoch, um ihre Wirkung zu erzielen.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages
Seit Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen wurden auf Bundesebene sowie auf kantonaler Ebene mehrere Normalarbeitsverträge im Sinne von Artikel 360a OR befristet erlassen.10 Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Normalarbeitsverträge stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Verlängerung. Verschiedene der bereits erlassenen Normalarbeitsverträge wurden bereits einmal oder mehrmals verlängert.
Aktuell sind jedoch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR verlängert werden kann, nicht gesetzlich geregelt.
Ist davon auszugehen, dass ein bestehender Normalarbeitsvertrag unter denselben Voraussetzungen verlängert werden kann, wie er erlassen wurde, stellt sich die Frage nach der
10 http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/04526/index.html?lang=de 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 12/28