Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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nahmen. Je nachdem, wie die Volksinitiative umgesetzt wird, hat dies einen Einfluss auf die Ausgestaltung der flankierenden Massnahmen.

Der Bundesrat sieht unabhängig davon sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Vollzugsebene weitere Verbesserungsmöglichkeiten bei den heutigen flankierenden Massnahmen.

1.1.5 Verbesserungsmöglichkeiten auf Gesetzesebene

Auf Gesetzesebene besteht Verbesserungspotenzial bestehender flankierender Massnahmen in den folgenden Bereichen:

− Bei wiederholt missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne können heute Normalarbeitsverträge mit Mindestlöhnen im Sinne von Artikel 360a OR erlassen werden. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Normalarbeitsvertrages sind gesetzlich definiert. Nicht gesetzlich geregelt ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen ein Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR verlängert werden kann. Dies soll auf Gesetzesebene der Klarheit halber geregelt werden.

− Werden in einer Branche oder einem Beruf mit einem Gesamtarbeitsvertrag die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten, so kann der Gesamtarbeitsvertrag erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Die der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zugänglichen Bestimmungen, die sich heute auf Bestimmungen über die minimale

Entlöhnung und die ihr entsprechenden Arbeitszeiten, die Vollzugskostenbeiträge, die paritätischen Kontrollen und die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschränken, können noch erweitert werden, um das Instrument der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung und damit die Missbrauchsbekämpfung weiter zu verbessern.

Durch die Schaffung eines zweiten Verfahrens, in dem den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Sozialpartnern ein Antragsrecht auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eingeräumt wird, kann die Wirksamkeit der Massnahme ebenfalls weiter verbessert werden.

Heute gibt es mehrere Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, die das Arbeitgeberquorum aus verschiedenen Gründen nur noch knapp erreichen. Das Arbeitgeberquorum ist eines von drei Quoren, die für die Erteilung einer Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt sein müssen. In diesen Branchen kann es zu problematischen Situationen in Bezug auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen kommen, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht und die Allgemeinverbindlichkeit wegfallen würde. Um den Parteien des Gesamtarbeitsvertrages zu ermöglichen, auf diese Situation zu reagieren, sollen die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen im Bereich der ordentlichen Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen geschaffen werden.

− Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden und gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen, können heute bei geringfügigen Verstössen mit einer Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von maximal 5000 Franken gebüsst werden. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen kann eine Dienstleistungssperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden. Trotz Konventionalstrafen, die bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen zusätzlich zu den Verwaltungssanktionen ausgesprochen werden können, kann die Wirksamkeit dieser Sanktionen verbessert werden. Dies gilt auch für die Sanktionierung von Verstössen durch Schweizer Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR

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