Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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c) Vergütung von Auslagen

Die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages verhandeln oftmals Spesenregelungen (Mahlzeiten, Übernachtungen, Entschädigungen für die Verwendung des eigenen Fahrzeugs). Es handelt sich namentlich um Pauschalbeträge, welche günstiger sein können als die Erstattung der effektiven Auslagen, die gestützt auf das OR auf jeden Fall geschuldet ist.18 Bestimmungen über Spesenregelungen sollen von allen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitgebern eingehalten werden müssen.

d) Pflicht zur Leistung einer Kaution

Die Vertragsparteien können im Gesamtarbeitsvertrag eine Kautionspflicht19 vorsehen. Diese dient der Sicherung der Forderungen der mit der Kontrolltätigkeit über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages beauftragten paritätischen Organe. Es handelt sich dabei um Ansprüche auf Vollzugskostenbeiträge, aus paritätischen Kontrollen und aus Sanktionen. Hält sich ein Arbeitgeber nicht an seine sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Pflichten und / oder an einen gegen ihn gefällten Entscheid, kann auf die Kaution zurückgegriffen werden, um die Forderungen der paritätischen Organe zu sichern. Sieht also ein Gesamtarbeitsvertrag die Pflicht zur Entrichtung einer Kaution vor, soll diese auch für Aussenseiterinnen und Aussenseiter im Rahmen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung gelangen. Ist dies nicht möglich und hält sich ein Arbeitgeber nicht an seine sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag ergebenen Pflichten, können die paritätischen Organe zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber einem Aussenseiter oder einer Aussenseitern nicht auf die Kaution zurückgreifen, obwohl sie dies gegenüber einem Arbeitgeber tun können,

welcher Mitglied des am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeberverbandes ist. Die paritätischen Organe müssen ihre Forderungen folglich auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, was zusätzliche Vorkehrungen nötig macht und die Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages insbesondere gegenüber ausländischen Arbeitgebern, welche in den Anwendungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit fallen, nicht erleichtert. Diese Situation führt zu einer Ungleichbehandlung, die dazu geeignet ist, die Forderungen und Beschlüsse der paritätischen Organe in Frage zu stellen.

1.3.3 Zusätzliches Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung

Das geltende Recht gibt den mit der Arbeitsmarktbeobachtung betrauten tripartiten Kommissionen20 die Kompetenz, mit Zustimmung der Vertragsparteien die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages zu beantragen, wenn sie wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der Löhne und Arbeitszeiten festgestellt haben. Die

Sozialpartner selbst verfügen nicht über das Recht, einen Antrag auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung zu stellen.

Haben allein die tripartiten Kommissionen ein solches Antragsrecht, kann dies zur Folge haben, dass das Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung länger dauern kann, als wenn die Vertragsparteien selber ein Gesuch an die zuständige Behörde richten können. Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung dient der Bekämpfung von Lohnunterbietungen. Sie ist ein Instrument, das rasch verwendet werden können soll. Aus diesem Grund sollen auch die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages das Recht erhalten, einen Antrag auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung zu stellen.

Die Vertragsparteien müssen den detaillierten Nachweis des Vorliegens wiederholt missbräuchlicher Lohnunterbietungen erbringen. Dieser kann aus statistischen Auswertungen, Kontrollresultaten der paritätischen Organe oder bereits bekannten oder publizierten Untersuchungsergebnissen der tripartiten Kommission bestehen.

18 Artikel 327a bis 327c OR. 19 Artikel 356 Absatz 3 OR. 20 Artikel 360b und 360c OR, Artikel 10 bis 16 EntsV. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 16/28