Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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Neu wird unter Buchstabe c die Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 ausdrücklich aufgeführt. Bis anhin enthielt lediglich Artikel 5 Absatz 4 einen Verweis auf die Sanktionsmöglichkeiten des Artikel 9.
Der Verweis unter den heutigen Buchstaben a und c auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) wird gestrichen, da dieser nicht notwendig ist. Artikel 7 VStrR stellt keine Voraussetzung dar, damit Unternehmen verwaltungsrechtlich sanktioniert werden können. Für die sanktionierenden Behörden ist es von grosser Wichtigkeit, dass sie ein Unternehmen sanktionieren können und nicht die verantwortliche natürliche Person belangen müssen.
Zudem wird nur noch von Unternehmen gesprochen, die Gegenstand einer Sanktion nach Artikel 9 Absatz 2 sein können, und nicht mehr wie bis anhin von Unternehmen und Personen. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" ist ausreichend. Er nimmt nicht auf Rechtsformen Bezug. Folglich umfasst er sowohl juristische Personen wie auch Einzelfirmen beziehungsweise Einzelunternehmen. Dies ist von Bedeutung im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Sanktionierung von sich auf Selbstständigkeit berufenden Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, welche gegen die Dokumentationspflicht nach Artikel 1a Absatz 2 verstossen haben.
Wie bis anhin können fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten teilweise oder ganz auferlegt werden. Der bestehende Buchstabe d wird neu zu Buchstabe f.
Art. 9 Abs. 3
Aus den Gründen, die in den Erläuterungen zu Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, wird darauf verzichtet, von Unternehmen und Personen zu sprechen, die Gegenstand einer Sanktion sein können und nur noch der Begriff "Unternehmen" verwendet.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c Strafbestimmungen
Neu ist die Dienstleistungssperre als verwaltungsrechtliche Sanktion, auf die Buchstabe c verweist, nicht mehr nur im gleichen Buchstaben (Buchstabe b) von Artikel 9 Absatz 2 geregelt, sondern sowohl unter den Buchstaben b, c und d. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c enthält heute einen Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, c und d. Zukünftig soll auch weiterhin unabhängig vom Grund, aus dem eine Dienstleistungssperre ausgesprochen wurde, die Missachtung derselben bestraft werden können. Aus diesem Grund wird in Artikel 12 Absatz 1 unter Buchstabe c sowohl auf Buchstabe b, Buchstabe c wie auch d von Artikel 9 Absatz 2 verwiesen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Der Vollzug des EntsG, namentlich die Sanktionierung bei Verstössen, erfolgt durch die Kantone. Mit der Definition der Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 360a OR wird eine gesetzliche Lücke geschlossen und damit eine Verfahrensfrage geklärt. Normalarbeitsverträge können bereits heute verlängert werden. Die vorgeschlagene Änderung verursacht folglich keine Mehrkosten. Auch bei der vorgesehenen Änderung des AVEG werden in erster Linie Verfahrensfragen geklärt und damit dem Bund keine Mehrkosten verursacht.
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