Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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− den anteilsmässigen 13. Monatslohn;

− die bezahlten Feier- und Ruhetage;

− die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des OR;

− den Lohn bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324 des OR.

Bis anhin wurde die Arbeitszeit in den Zusammenhang der minimalen Entlöhnung gesetzt, konnte aber selbst nicht erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Inskünftig sollen die Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit Gegenstand der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sein können. Wie bei der minimalen Entlöhnung wird Bezug genommen auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b EntsG. Der Begriff der Arbeits- und Ruhezeit wird in Artikel 2 EntsV präzisiert. Gemäss dieser Bestimmung gehören dazu Regelungen über:

− die ordentliche Dauer der Arbeit und deren Verteilung;

− die Überstunden-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit;

− die Ruhezeit und die Pausen;

− die Reise- und Wartezeiten.

Buchstabe b betrifft die Ferien. Alle diesbezüglichen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sollen inskünftig erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können. Es kann sich dabei um Bestimmungen über die minimalen Entlöhnung der Ferien, deren Mindestdauer oder deren Organisation (Zeitraum, Mindestdauer pro Zeitraum, usw.) handeln.

Buchstabe c betrifft die Vergütung von Auslagen. Die diesbezüglichen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages können inskünftig erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Es kann sich dabei um Regeln über die Vergütung von Mahlzeiten und von Übernachtungen oder der Verwendung des eigenen Motorfahrzeugs handeln, um Regeln über deren Vergütung in Form von Pauschalen oder um Regeln, welche deren Fälligkeit betreffen.

Buchstabe d enthält die Vollzugskostenbeiträge, die bisher in Buchstabe b aufgeführt waren.

Der neue Buchstabe e beinhaltet die Pflicht zur Leistung einer Kaution. Alle diesbezüglichen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages können inskünftig erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Es handelt sich um Bestimmungen über Ziel und Zweck der Kaution sowie über ihre Erhebung, ihre Verwendung und ihre Rückerstattung.

Der neue Buchstabe f betrifft die paritätischen Kontrollen, die vorher unter Buchstabe b aufgeführt waren.

Der neue Buchstabe g betrifft die Sanktionen, die vorher unter Buchstabe d aufgeführt waren.

Art. 2 Ziff. 3, 3bisund 3terAllgemeine Voraussetzungen

Unter Ziffer 3 wurden die aufgeführten Quoren mit einer Abkürzung in Klammern ergänzt. Diese Abkürzungen sollen das Verständnis der drei Quoren und das Verständnis der unter der nächsten Ziffer aufgeführten Ausnahmen vereinfachen.

Die neue Ausnahmemöglichkeit vom Arbeitgeberquorum wird durch die neue Ziffer 3bisgeregelt.

Ein Abweichen vom Arbeitgeberquorum ist nur bei einer Verlängerung möglich. Bei einem neuen Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung muss das Quorum zwingend erfüllt sein.

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