Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten

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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -

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Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vertragsparteien ihr Gesuch genügend früh einreichen müssen, um zu verhindern, dass es zu einer Zeitspanne ohne Allgemeinverbindlichkeit kommt.

Das Gesuch auf Verlängerung einer Allgemeinverbindlichkeit unter Verwendung der Ausnahmemöglichkeit vom Arbeitgeberquorum muss diesbezüglich keine Begründung enthalten. Die Vertragsparteien können ein Verlängerungsgesucht einreichen unabhängig davon, um wie viel Prozent das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht ist. Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung weiterhin erfüllt sein.

Das Gesetz regelt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Allgemeinverbindlichkeit verlängert werden kann, wenn vom Arbeitgeberquorum abgewichen wird. Die Allgemeinverbindlichkeit kann nur einmalig verlängert werden. Nach der ersten Verlängerung ist eine weitere Verlängerung unabhängig von der Dauer, für die die erste Verlängerung ausgesprochen wurde, nicht mehr möglich, wenn das Arbeitgeberquorum nach wie vor nicht erfüllt ist.

Die Allgemeinverbindlichkeit kann für eine Dauer von maximal drei Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann auch für eine kürzere Dauer erteilt werden kann, zum Beispiel wenn der Gesamtarbeitsvertrag ausläuft. Es ist ebenfalls möglich, dass die Vertragsparteien die Verlängerung für eine bestimmte Dauer beantragen und die zuständige Behörde entscheidet, diese nur für eine kürzere Dauer zu gewähren.

Das Gesuch um Verlängerung darf keine materiellen Änderungen der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beinhalten. Eine Ausnahme bilden die Lohnanpassungen. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien im Rahmen des Verlängerungsgesuchs unter Verwendung der Ausnahmemöglichkeit vom Arbeitgeberquorum weder andere gesamtarbeitsvertragliche Änderungen zur Allgemeinverbindlicherklärung noch eine Änderung des Geltungsbereichs der Allgemeinverbindlicherklärung verlangen können. Es ist einzig eine Lohnanpassung möglich. Unter Lohnanpassungen sind allein Anpassungen der Mindestlöhne oder der Reallöhne zu verstehen.

Eine Lohnerhöhung kann nur im Moment verlangt werden, in dem das Verlängerungsgesuch gestellt wird. Die Vertragsparteien können keine weiteren Lohnanpassungen verlangen,

wenn die Allgemeinverbindlichkeit bereits verlängert wurde.

Das bei einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung zu erfüllende Quorum ist inskünftig in Artikel 2 Ziffer 3terAVEG zu finden.

2.3 Entsendegesetz

Art. 5 Abs. 4 Subunternehmer

Die Bestimmung präzisiert, mit welchen Verwaltungssanktionen ein Erstunternehmer, welcher bei der Weitervergabe der Arbeiten an Subunternehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt, sanktioniert werden kann, indem auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verwiesen wird. Artikel 5 gelangt sowohl für inländische als auch für ausländische Erstunternehmer zur Anwendung. Aus diesem Grund können in- wie ausländische Erstunternehmer bei Verletzung der Sorgfaltspflicht sanktioniert werden.

Gegen inländische Erstunternehmer können die zuständigen kantonalen Behörden eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht. Gegen ausländische Erstunternehmer kann entweder eine Verwaltungssanktion, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, oder eine Dienstleistungssperre ausgesprochen werden. Die sanktionierende Behörde entscheidet unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, welche der beiden Sanktion wirksamer ist.

Zusätzlich können einem sanktionierten Erstunternehmer nach kantonalem Verfahrensrecht die Verfahrenskosten auferlegt werden.

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