Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 28 Seiten
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Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit -
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Würde der Normalarbeitsvertrag ersatzlos wegfallen, würde damit der Druck auf die orts-,
berufs- und branchenüblichen Löhne und damit die Gefahr des wiederholten Missbrauchs wieder aufleben. Auch wenn der Antrag auf eine Verlängerung eines bestehenden Normalarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 360a OR hauptsächlich auf Feststellungen basieren muss, ist mit der Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages somit auch eine gewisse präventive Wirkung verbunden.
Mit der Definition der Verlängerungsvoraussetzungen soll allerdings nicht erreicht werden, dass ein Normalarbeitsvertrag unbeschränkt verlängert werden kann.
Der Entscheid über den Antrag um Verlängerung liegt bei der zuständigen tripartiten Kommission, welche anschliessend an die zuständige Behörde gelangt. Sowohl die tripartite Kommission als auch die zuständige Behörde prüfen, ob die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 1a Abs. 1 Bei Missbräuchen
Der in der französischen Sprachversion verwendete Begriff "parties signataires" wird durch "parties contractantes" ersetzt, um den gleichen Begriff wie in Artikel 1 Absatz 1 AVEG zu verwenden. Diese formelle Anpassung hat keine materielle Auswirkung und betrifft nur den französischen Text. Der deutsche und italienische Text bleibt unverändert.
Art. 1a Abs. 2
Die Vertragsparteien können ein Gesuch um erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ihres Gesamtarbeitsvertrages einreichen. Das Gesuch muss von allen am Vertrag beteiligten Parteien eingereicht werden.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein neues Verfahren, zusätzlich zu dem bereits bestehenden und in Artikel 1a Absatz 1 AVEG geregelten Verfahren. Die Verwendung des Begriffs "auch" weist auf die alternative Anwendung der beiden Verfahren hin.21
Die Vertragsparteien müssen den Nachweis des Vorliegens wiederholt missbräuchlicher Unterbietungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in ihrer Branche oder ihrem Beruf erbringen. Der Begriff der wiederholt missbräuchlichen Unterbietung wurde vom Gesetzgeber offen gelassen. Er muss im Lichte der gesamten Umstände und der zur Verfügung stehenden Elemente betrachtet werden. Deshalb müssen die Vertragsparteien der zuständigen Behörde alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis einer wiederholt missbräuchlichen Unterbietung so detailliert wie möglich zur Verfügung stellen. Sie können sich auf Statistiken, Kontrollresultate der paritätischen Organe des Gesamtarbeitsvertrages sowie allfällige von der tripartiten Kommission durchgeführte Untersuchungen stützen, sofern solche vorliegen und bereits bekannt sind.
Sobald das Gesuch um erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von den Vertragsparteien bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde, prüft diese, ob das Gesuch die Vorgaben nach Artikel 8 AVEG erfüllt. Bei der zuständigen Behörde kann es sich um die vom Kanton bezeichnete Behörde handeln, wenn sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf sein Gebiet beschränkt, oder um den Bundesrat, wenn sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt. Sind diese Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde das Gesuch der zuständigen tripartiten Kommission (auf Kantons- oder Bundesebene) zu. Dies muss innerhalb der nach Verfahrensablauf kürzest möglichen Frist geschehen.
21 Das neue Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung soll neben dem bereits bestehenden Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung sowie dem ordentlichen Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages nach Artikel 1 AVEG bestehen. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.4.388887 20/28