Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten
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Prämienverbilligung erfolgen sollte. Aufgrund schweizerischer Durchschnittswerte schätzte der Bundesrat jedoch, „dass die Kantone den Grenzbetrag, ab dem die individuelle Prämienverbilligung einsetzt, bei 8 Prozent des steuerbaren Einkommens festlegen können“10.
Wie unter Ziffer 1.1 ausgeführt, fand die Subkommissionen in ihren eingehenden Diskussionen keine mehrheitsfähige Lösung zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 10.407 n. Die SGK-NR bestätigte jedoch am 15. August 2014 mit ihrem Eintreten auf den damals vorliegenden Vorentwurf, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, und beauftragte ihre Subkommission mit der Ausarbeitung einer kostenneutralen Variante.
3.2 Entlastung der 19- bis 35-Jährigen
Einen neuen Ansatz entwickelte die Subkommission, als sie im Auftrag der SGK-NR die beiden parlamentarischen Initiativen 10.407 n und 13.477 n im Sinne einer Gesamtschau zur finanziellen Entlastung der Familien gemeinsam weiter beriet (siehe Ziffer 1.2).
In einem ersten Schritt prüfte die Subkommission, wie der Anstieg der Prämien beim Übergang von der Altersgruppe der Kinder (0-18 Jahre) zur Altersgruppe der jungen Erwachsenen (19-25 Jahre) durch neue Vorgaben für den Risikoausgleich gemildert werden könnte. Da die Prämien der jungen Erwachsenen zu ungefähr zwei Dritteln in den Risikoausgleich unter den Versicherern fliessen (siehe Ziffer 2.2), lässt sich die Prämienhöhe durch Veränderungen im Mechanismus des Risikoausgleichs spürbar beeinflussen, auch wenn die Versicherer bei der Festlegung der Prämien ihren Ermessenspielraum behalten.
Geprüft wurden vier Varianten zur Anpassung des Risikoausgleichs:
- Variante 1: Die Versicherer zahlen für die bei ihnen versicherten jungen Erwachsenen neu nur noch 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten aller Versicherten und den Durchschnittskosten aller jungen Erwachsenen in den Risikoausgleichsfonds ein. Sie würden somit im Risikoausgleich für die jungen Erwachsenen um 92 Franken pro Monat entlastet, während sie für die Erwachsenen ab 26 Jahren mit 10 Franken pro Monat zusätzlich belastet würden (Stand 2013).
- Variante 2: Die Versicherer werden bei den Risikoausgleichszahlungen für die bei ihnen versicherten jungen Erwachsenen gleich wie in Variante 1 um 50 Prozent entlastet; zusätzlich werden sie bei den Risikoausgleichszahlungen für die Versicherten im Alter von 26 bis 35 Jahren um 20 Prozent entlastet. Dies hätte folgende finanzielle Auswirkungen: Für junge Erwachsene würden die Versicherer wie in Variante 1 um 92 Franken pro Monat entlastet; für die 26- bis 35-Jährigen würden sie um 29 Franken pro Monat entlastet; für die Erwachsenen ab 36 Jahren hingegen würden sie mit 19 Franken pro Monat zusätzlich belastet.
- Variante 3: Diese Variante unterscheidet sich von der Variante 1 nur dadurch, dass die 26- bis 35-jährigen Erwachsenen nicht mithelfen müssen, den
10 BBl 1992 225