Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten
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prämie von etwa 5 Prozent (19 Franken) bei Versicherern, die keine Quersubventionierung haben oder diese nicht aufheben möchten. Besteht bei einer Versicherung eine Quersubventionierung, die nun aufgehoben wird, wird die Mehrbelastung für die Erwachsenen ab 36 Jahren tiefer sein.
Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Fridez, Heim, Ingold, Rossini, Schelbert, Schenker Silvia, Steiert, van Singer, Weibel)
Absatz 1
Die Minderheit II möchte den Risikoausgleich nur für die jungen Erwachsenen reduzieren. Bisher sind die jungen Erwachsenen in Artikel 61 Absatz 3 KVG definiert. Neu werden die jungen Erwachsenen schon in Artikel 16a definiert und zwar als Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19 bis 25 Jahre alt sind.
Absatz 2
Die Erläuterungen zum Entwurf der Kommission gelten grundsätzlich auch hier. Jedoch sollen die Versicherer im Risikoausgleich nur für die jungen Erwachsenen entlastet werden, und zwar um 50 Prozent des Risikounterschiedes zwischen ihrer Altersklasse und allen Versicherten. Die Belastung der Versicherer für diese Versichertengruppe im Risikoausgleich nimmt dadurch rund 92 Franken pro Monat ab. Dies ermöglicht eine Prämiensenkung von 17 Prozent (61 Franken) bis 26 Prozent (92 Franken), je nachdem ob der Versicherer heute bereits den jungen Erwachsenen einen Rabatt gewährt und ob er diese Querfinanzierung beibehalten möchte (siehe einleitende Erläuterungen zu Art. 16a).
Absatz 3
Die Erläuterungen zum Entwurf der Kommission gelten grundsätzlich auch hier. Berechnungen mit den Daten des Risikoausgleichs 2013 haben ergeben, dass die Erwachsenen mit einer Zusatzbelastung von 10 Franken pro Monat zu rechnen haben, um die Entlastung der jungen Erwachsenen um 50 Prozent des Risikounterschiedes zwischen ihrer Altersklasse und allen Versicherten (92 Franken) zu finanzieren. Dies entspricht einer Mehrbelastung der Standardprämie von etwa 3 Prozent (10 Franken) bei Versicherern, die keine Quersubventionierung haben oder diese nicht aufheben möchten. Besteht bei einer Versicherung eine Quersubventionierung, die nun aufgehoben wird, wird die Mehrbelastung für die Erwachsenen ab 26 Jahren tiefer sein.