Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten

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Jahren, und zwar um 20 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten aller Versicherten und den Durchschnittskosten dieser Altersgruppe. Dies hätte folgende finanzielle Auswirkungen: Die Versicherer würden im Risikoausgleich bei den jungen Erwachsenen um 92 Franken pro Monat und bei den 26- bis 35-Jährigen um 29 Franken pro Monat entlastet. Im Gegenzug müssten sie für jeden Erwachsenen ab 36 Jahren zusätzlich 19 Franken pro Monat in den Risikoausgleich einzahlen. Neu sollen die Versicherer verpflichtet werden, die Prämien für junge Erwachsene und für 26- bis 35-Jährige tiefer anzusetzen als für ältere Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG). Ob sie die Prämien entsprechend der Veränderung der Risikoausgleichszahlungen für junge Erwachsene um 92 Franken beziehungsweise für 26- bis 35-Jährige um 29 Franken pro Monat senken und für Erwachsene ab 36 Jahren um 19 Franken pro Monat erhöhen, hängt insbesondere davon ab, ob und wie stark sie die Prämien für junge Erwachsene bisher quersubventioniert haben und künftig quersubventionieren werden.

- Höhere minimale Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben: Die oben beschriebene Anpassung des Risikoausgleichs und die Senkung der Prämien für junge Erwachsene sowie Versicherte im Alter von 26 bis 35 Jahren führen dazu, dass die Kantone weniger individuelle Prämienverbilligung für diese Altersklassen ausrichten müssen. Zwar steigen die Prämien für Erwachsene ab 36 Jahren und damit auch der Bedarf an Prämienverbilligung. Per saldo dürfte aber für die Kantone eine Einsparung in der Grössenordnung von 70 bis 75 Millionen Franken resultieren. Diese Summe soll im System der Prämienverbilligung verbleiben und Familien mit Kindern zugute kommen. Da die Kantone bei der Ausgestaltung ihrer Prämienverbilligungssysteme grossen Spielraum haben, soll in jenem Bereich angesetzt werden, in dem der Bund den Kantonen bereits genauere Vorgaben macht, und zwar bei der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Neu sollen deren Prämien um mindestens 80 Prozent statt wie bisher um mindestens 50 Prozent verbilligt werden.

Im Rahmen der laufenden Revision soll zudem ein Risikoausgleich unter den Kindern eingeführt werden. Diese Neuerung hat zwar keinen direkten Zusammenhang mit den Anliegen der parlamentarischen Initiativen, doch soll die Gelegenheit der vorliegenden Gesetzesänderung genutzt werden, um den Risikoausgleich zu vervollständigen. So soll verhindert werden, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Verfeinerung des Risikoausgleichs für die Versicherer Anreize entstehen, gesunde Kinder als „gute Risiken“ zu selektieren (siehe Ziffer 2.3). Die Risikoabgaben für Kinder sollen dabei nicht für die Erwachsenen verwendet werden, sondern für Ausgleichsbeiträge zugunsten von Kindern mit erhöhtem Krankheitsrisiko.