Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten

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treten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 sind diese Koordinationsgrundsätze auch für die Schweiz massgebend.

8 Rechtliche Grundlagen

8.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage beruht auf Artikel 117 der Bundesverfassung, die dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung gibt. Diese Bestimmung beinhaltet inbesondere auch die Kompetenz, Vorschriften zur Ausgestaltung des Risikoausgleichs sowie der Prämienverbilligung zu erlassen und bestehende Vorschriften zu ändern.

8.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Diese Vorlage beinhaltet keine neuen Delegationsnormen.

8.3 Erlassform

Die vorliegende Entwurf ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 BV.