Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten

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einzelnen Versicherten für den Versicherer darstellen. Daher sind die Versicherer in einem solchen System daran interessiert, möglichst gute Risiken, d. h. Personen mit tiefen Krankheitskosten, zu versichern und so mit einer attraktiven Prämie am Markt aufzutreten. Um den Anreiz zur Risikoselektion zu vermindern, wurde der Risikoausgleich eingeführt. Dieser berücksichtigt die unterschiedliche Risikostruktur der Krankenversicherer und schafft auf deren Basis einen finanziellen Ausgleich. Versicherer mit guter Risikostruktur, d.h. Versicherer, die mehr Junge, Männer und Personen ohne weitere Indikatoren für ein erhöhtes Krankheitsrisiko versichern, bezahlen zugunsten von Versicherern mit schlechterer Risikostruktur, d.h. Versicherer, die mehr Alte, Frauen und Versicherte mit weiteren Indikatoren für ein erhöhtes Krankheitsrisiko im Portefeuille haben, in den Risikoausgleich ein.

Die Funktionsweise des Risikoausgleichs am vereinfachten Beispiel:

2013 vergüteten die Krankenversicherer für einen Erwachsenen im Rahmen der OKP durchschnittlich Leistungen in der Höhe von 3‘250 Franken. Während 31-bis 35-jährige Männer im Schnitt nur 750 Franken kosteten, betrug dieser Wert für die Gruppe der 86- bis 90-jährigen Frauen 9‘700 Franken.

Für den 33-jährigen Mann zahlte der Versicherer 3‘250 – 750 = 2‘500 Franken in den Risikoausgleich (Abgabe).

Für die 88-jährige Frau erhielt er 9‘700 – 3‘250 = 6‘450 Franken (Beitrag).

Dank des Risikoausgleichs war der junge Mann kein besseres Risiko als die alte Frau (Aufwand junger Mann: 750 + 2‘500 = 3‘250 Franken, Aufwand alte Frau: 9‘700 – 6‘450 = 3‘250 Franken).

Dies gilt seit den Anfängen des Risikoausgleichs.

Die Risikounterschiede nach Alter werden heute unter den Versicherten ab 19 Jahren vollständig ausgeglichen. Aus Sicht des Versicherers ist daher ein junger Erwachsener gleich teuer wie ein Erwachsener. Die Gewährung von Prämienrabatten für junge Erwachsene rechnet sich aus versicherungstechnischer Sicht nicht, obwohl der Gesetzgeber diese Möglichkeit in Artikel 61 Absatz 3 KVG vorsieht. Dies führt dazu, dass Prämienrabatte für junge Erwachsene zurückgehen und sich deren Prämien den Prämien der Erwachsenen annähern.

2.3 Die Frage eines Risikoausgleichs unter den Kindern

Kinder sind nicht Teil des massgebenden Versichertenbestandes für die Berechnung des Risikoausgleichs, d. h. für Kinder leisten die Versicherer keine Abgaben in den Risikoausgleich resp. erhalten die Versicherer keine Beiträge aus dem Risikoausgleich. Kinder bezahlen dadurch risikogerechte Prämien, die deutlich unter den Prämien für erwachsene Versicherte liegen.

Kinder wurden bisher nicht im Risikoausgleich berücksichtigt, weil man nicht wollte, dass sie Solidaritätszahlungen an die Erwachsenen leisten müssen. Der Bundesrat konnte dies in der Verordnung über den Risikoausgleich in der