Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten
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in einem gewissen Ausmass quersubventionieren werden, um junge Erwachsene, die sich durch eine hohe Wechselbereitschaft auszeichnen, an sich zu binden. Per saldo könnten die Kantone somit in Variante 1 rund 65 bis 70 Millionen Franken und in Variante 2 rund 70 bis 75 Millionen Franken IPV einsparen.
In einem zweiten Schritt prüfte die Subkommission, wie die eingesparten IPV-Gelder zur kostenneutralen Verbilligung der Kinderprämien eingesetzt werden können. Sie fokussierte dabei auf einen Bereich, in dem der Bund den Kantonen schon bisher genauere Vorgaben zur Ausgestaltung der IPV macht. Artikel 65 Absatz 1bis KVG sieht nämlich vor: „Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.“ Würden die rund 70 bis 75 Millionen Franken IPV-Gelder (gemäss Variante 2), die durch die Anpassung des Risikoausgleichs eingespart werden, für eine zusätzliche Verbilligung der bereits heute nach Artikel 65 Absatz 1bisKVG subventionierten Kinderprämien eingesetzt, könnten diese um mindestens 80 Prozent verbilligt werden (siehe Ziffer 5.1).
4 Die beantragte Neuregelung
4.1 Grundzüge der Vorlage
Ziel der Gesetzesrevision ist es, die finanzielle Belastung der Familien durch die Krankenkassenprämien zu mildern. Erreicht werden soll dies mit einer Kombination von zwei Massnahmen: Die Versicherer sollen im Rahmen des Risikoausgleichs bei den jungen Erwachsenen im Alter von 19 bis 25 Jahren und den Erwachsenen im Alter von 26 bis 35 Jahren differenziert entlastet werden, damit sie deren Prämien ebenfalls differenziert senken können. Dies führt zu Einsparungen in der individuellen Prämienverbilligung; diese Gelder sollen eingesetzt werden, um die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben, stärker zu verbilligen, als dies heute der Fall ist. Damit soll innerhalb der Krankenpflegeversicherung die finanzielle Solidarität zugunsten der Familien gestärkt werden. Gleichzeitig würde ein Schritt hin zu risikogerechteren Prämien getan, welche die von der jeweiligen Altersgruppe verursachten Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besser abbilden.
Im Folgenden werden die beiden Massnahmen genauer dargestellt:
- Anpassung des Risikoausgleichs: Die Prämien der jungen Erwachsenen dienen heute nur etwa zu einem Drittel dazu, die Krankheitskosten dieser Versichertengruppe zu decken. Etwa zwei Drittel des Prämienvolumens fliessen in den Risikoausgleich (siehe Ziffer 2.2). Damit die Versicherer für junge Erwachsene im Alter von 19 bis 25 Jahren substantiell tiefere Prämien festsetzen können, sollen sie bei den Risikoausgleichszahlungen für junge Erwachsene entlastet werden. Neu sollen sie für die bei ihnen versicherten jungen Erwachsenen nur noch 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten aller Versicherten und den Durchschnittskosten aller jungen Erwachsenen in den Risikoausgleichsfonds einzahlen müssen. Entlastet werden sollen die Versicherer auch bei den Risikoausgleichszahlungen für Versicherte im Alter zwischen 26 und 35