Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen festgelegt werden, wurde die individuelle Prämienverbilligung eingeführt. Dabei wurden die Kantone verpflichtet, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 KVG). Nachdem sich gezeigt hatte, dass die Prämienlast besonders für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung stark angestiegen war, präzisierte das eidgenössische Parlament 2005 die Vorgaben. Demnach haben die Kantone bei unteren und mittleren Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens um die Hälfte zu verbilligen (Art. 65 Abs. 1bisKVG). Was die Finanzierung der Prämienverbilligung betrifft, leistet der Bund seit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahre 2008 einen Beitrag von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dieser Beitrag wird anhand der Wohnbevölkerung auf die Kantone aufgeteilt; er ist also nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone oder den Beiträgen der Kantone an die Prämienverbilligung.

Die 26 Kantone haben 26 verschiedene Prämienverbilligungssysteme eingeführt, die sich unterschiedlich auswirken4. Im Jahre 2010 wandten zehn Kantone ein einfaches Prozentmodell an, bei dem die Prämienverbilligung der Richtprämie abzüglich eines Selbstbehalts entspricht. Weitere acht Kantone wandten ein Stufenmodell an, bei dem Einkommensklassen definiert und den Anpruchsberechtigten je nach Einkommensklasse ein fixer Betrag als Prämienverbilligung zugesprochen wird. Weitere sechs Kantone verwendeten eine Kombination von Prozentmodell und Stufenmodell, während zwei Kantone die Prämienverbilligung zwischen einem Minimum und einem Maximum berechneten. Als massgebliches Einkommen zur Berechnung der Prämienverbilligung dienten in zwölf Kantonen das steuerbare Einkommen, in neun Kantonen das Reineinkommen und in vier Kantonen die Nettoeinkünfte. Von diesem Ausgangspunkt wurden je nach Kanton Abzüge vorgenommen (zum Beispiel Kinderabzüge) oder Werte dazugerechnet (zum Beispiel x Prozent des Vermögens, Beiträge an die 3. Säule, Einkaufsbeiträge in die

2. Säule).

Für das Monitoring 2010 wurde die sozialpolitische Wirksamkeit der kantonalen Prämienverbilligungssysteme anhand von sieben Modellhaushalten untersucht. Die Limite, bei der ein Modellhaushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern noch eine Prämienverbilligung erhielt, lag bei einem Bruttoeinkommen zwischen 81‘769 Franken im Kanton Wallis und 169‘365 Franken im Kanton Nidwalden.

Grosse Unterschiede zwischen den Kantonen ergaben sich auch bei der Prämienbelastung nach erfolgter Prämienverbilligung. Betrachtet man einen Modellhaushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern, der ein Bruttoeinkommen von 68‘543 Franken erzielte (25 Prozent dieser Haushalte in der Schweiz verdienten gleich viel oder weniger), bewegte sich die Prämienbelastung gemessen am verfügbaren Einkommen5 zwischen 5 Prozent im Kanton Zug und 16 Prozent im

4 Experten-/Forschungsberichte zur Kranken- und Unfallversicherung, Monitoring 2010, Wirksamkeit der Prämienverbilligung, B,S, S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Basel, April 2012, im Auftrag des BAG

5 Die Prämienbelastung in Prozent des verfügbaren Einkommens ist folgendermassen definiert: (Prämie – individuelle Prämienverbilligung) / (Nettolohn – Steuern (+ ggf. EL oder Sozialhilfe))