Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten

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4.2 Minderheitsanträge

Die Minderheit I (Bortoluzzi, Borer, Clottu, de Courten, Frehner, Parmelin, Stahl) will keinen Risikoausgleich unter den Kindern einführen. Ein solcher Risikoausgleich schränke den Wettbewerb unter den Versicherern weiter ein, was nicht erwünscht sei. Die Minderheit I beantragt, die bisherige Praxis ausdrücklich in Artikel 16 Absatz 5 KVG zu verankern, wonach die Kinder von dem für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand ausgenommen sind.

Die Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Fridez, Heim, Ingold, Rossini, Schelbert, Schenker Silvia, Steiert, van Singer, Weibel) will die Versicherer nur bei den Risikoausgleichszahlungen für junge Erwachsene entlasten. Sie beantragt, Artikel 16a KVG und Artikel 61 Absatz 3 KVG entsprechend anzupassen. Die Minderheit II lehnt es ab, neben den bereits bestehenden Altersklassen der Kinder (0-18 Jahre), der jungen Erwachsenen (19-25 Jahre) und der Erwachsenen eine zusätzliche Altersklasse der 26- bis 35-Jährigen zu schaffen. Diese mache das System der Krankenversicherung unnötig kompliziert.

Die Minderheit III (Bortoluzzi, Borer, Clottu, de Courten, Parmelin, Stahl) will den Spielraum bewahren, den die Kantone bei der Umsetzung der individuellen Prämienverbilligung haben. Sie lehnt deshalb die von der Mehrheit vorgeschlagene Änderung von Artikel 65 Absatz 1bisKVG ab.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 16 Abs. 5

Artikel 16 KVG11 tritt am 1.1.2017 in Kraft und enthält die Grundsätze des Risikoausgleichs. Bisher sind die Kinder nicht in den Risikoausgleich einbezogen worden. Dies wird mit dem neuen Absatz 5 geändert. Er hält fest, dass auch für Kinder ein Risikoausgleich durchzuführen ist. Jedoch soll er getrennt von den übrigen Versicherten berechnet werden, das heisst, dass nur die Kosten der Kinder, nicht aber der übrigen Versicherten für diesen Ausgleich berücksichtigt und unter den Versicherern ausgeglichen werden sollen. Daher hat die Einführung eines Risikoausgleichs unter den Kindern keinen Einfluss auf die durchschnittliche Höhe der Kinderprämien.

Die Altersstufen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten, sind bisher in Artikel 61 Absatz 3 KVG geregelt. Dort werden Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene definiert. Weil die Kinder nun bereits im Risikoausgleich thematisiert werden, ist der Begriff „Kinder“ aus gesetzestechnischen Gründen somit schon an dieser Stelle zu definieren. Als Kinder gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahren alt sind. Dies entspricht der bisherigen Definition der „Versicherten bis zum vollendeten 18. Altersjahr“, jedoch findet eine Anpassung an die Praxis statt. Die Versicherten sollen nämlich der Einfachheit halber bis Ende Jahr dieselbe Prämie zahlen und nicht mit dem Geburtstag in eine andere Altersstufe umgeteilt werden. Ebenso verhält es sich im

11 BBl 2014 3345