Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Ausbildung sind, proportional zur Durchschnittsprämie um 20 bis 25 Prozent sinkt, ist bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen angehören, aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung der IPV von 50 auf 80 Prozent per saldo mit einer Erhöhung der Prämienverbilligung um 20 bis 25 Prozent zu rechnen. Gesamthaft erhielten die jungen Erwachsenen 600 Millionen Franken Prämienverbilligung ausbezahlt. Weil der Bund über keine Angaben zur Anzahl der jungen Erwachsenen in Ausbildung verfügt, die Prämienverbilligung erhalten, und da die Kantone allgemein über eine grosse Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung verfügen, ist eine Schätzung des damit verbundenen Mehraufwands der Kantone für den Bund nicht möglich. Die Kostenfolgen für die Anpassung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen können demnach nur von den Kantonen selber präzise abgeschätzt werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag des Bundes an die Prämienverbilligung der Kantone bleibt unverändert. Somit ist auf Stufe Bund nicht mit finanziellen Auswirkungen zu rechnen.
Auch für die Versicherer hat die Vorlage keine finanziellen Auswirkungen.
Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat bei Bund, Kantonen und Versicherern keine personellen Auswirkungen. Aufgrund der vorgeschlagenen Einführung eines Risikoausgleichs für Kinder ist bei der gemeinsamen Einrichtung, die den Risikoausgleich durchführt, mit einem kleinen Mehraufwand zu rechnen.
Bei der Datenlieferung entsteht kein Mehraufwand, da die Versicherer bereits heute alle Daten liefern.
6.2 Vollzugstauglichkeit
Die Vorlage sieht die Anpassung bereits bestehender Bestimmungen vor. Beim Vollzug dieser Anpassungen im Risikoausgleich und bei der Prämienverbilligung ist nicht mit Problemen zu rechnen.
7 Vorschriften der Europäischen Union
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) geregelt sind. Seit dem Inkraft-