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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
2Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen:
a. Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG);
b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG);
c. Akteneinsicht (Art. 26–28 VwVG);
d. rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG);
e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).
3Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.
Art. 24a
Aufgehoben
Art. 24d Übertragung der Konzession und Netzkooperationen
1Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
2Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn:
a. die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden;
b. eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.
3Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt vorsehen, wenn voraussichtlich eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung weiterhin gewährleistet ist und der wirksame Wettbewerb weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden.
4Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.
5Die gemeinsame Nutzung von Bestandteilen des Funknetzes durch von der Com-Com Konzessionierte muss der ComCom vorgängig gemeldet werden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.
Art. 25 Abs. 1bisund 3
1bisEs erlässt den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Dabei trägt es in adäquater Weise den Frequenzbedürfnissen Rechnung, die sich aus der Aufgabenerfüllung im