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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
2Betrachtet sie aufgrund der Voruntersuchung eine oder mehrere Anbieterinnen als marktbeherrschend, so eröffnet sie gegenüber den betreffenden Anbieterinnen ein Verfahren. Andere Anbieterinnen können der ComCom innerhalb von 30 Tagen ab Publikation schriftlich mitteilen, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen.
Art. 13h Abschluss des Verfahrens über die Auferlegung von Verpflichtungen
1Ergibt das Verfahren, dass eine Anbieterin eine marktbeherrschende Stellung innehat, so auferlegt ihr die ComCom die geeigneten Verpflichtungen aus dem Katalog nach Artikel 13d.
2Sie gibt den Abschluss des Verfahrens im Bundesblatt bekannt.
Art. 13i Verfahren bei Änderung der Verhältnisse
1Haben sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der letzten Voruntersuchung oder des letzten Verfahrens wesentlich geändert, so kann eine Anbieterin der ComCom beantragen, Verpflichtungen anzuordnen, abzuändern oder aufzuheben.
2Die ComCom gibt das Gesuch durch amtliche Publikation bekannt.
3Andere Anbieterinnen können der ComCom innerhalb von 30 Tagen ab Publikation mitteilen, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen.
4Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert die ComCom die Wettbewerbskommission.
5Das Verfahren wird nach Artikel 13h abgeschlossen.
Art. 13j Verfahren über die Umsetzung auferlegter Verpflichtungen
1Auf Gesuch einer Anbieterin entscheidet die ComCom, ob die marktbeherrschende Anbieterin die ihr auferlegten Verpflichtungen rechtmässig umgesetzt hat. Ist dies nicht der Fall, so legt sie die Preise und die weiteren Konditionen fest.
2Das Gesuch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung oder Unterbreitung eines Angebots zur Umsetzung auferlegter Verpflichtungen gestellt werden.
3Die ComCom kann die Preise und weiteren Konditionen von Amtes wegen festlegen, wenn eine von ihr auferlegte Verpflichtung nicht oder offensichtlich nicht rechtmässig umgesetzt wurde.
Art. 13k Drittwirkung von Entscheiden der ComCom
Entscheide der ComCom nach diesem Abschnitt haben Rechtswirkung für alle Fernmeldedienstanbieterinnen.
Art. 13l Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen betreffend
Preise und weitere Konditionen
Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen Anbieterinnen und aus Verfügungen der ComCom über die Preise und weiteren Konditionen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.