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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz

Art. 36b Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur: Informationen 1

Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen auf Anfrage den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die um Mitbenutzung nachsuchen, sowie der ComCom Informationen über Standorte und Verlauf der Anlagen sowie über freie Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

2Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Informationspflicht eingeschränkt werden kann.

Art. 36c Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur: Streitigkeiten

1Im Falle von Streitigkeiten über die Bedingungen der Mitbenutzung gilt Artikel 21a sinngemäss.

2Die ComCom berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere die branchenüblichen Bedingungen.

3Das BAKOM konsultiert bei Bedarf die Eidgenössische Elektrizitätskommission.

Art. 38 Abs. 1

1Das BAKOM erhebt bei den registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Abgabe. Deren Ertrag wird ausschliesslich verwendet zur Finanzierung:

a. der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16;

b. der Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus.

Art. 39 Abs. 5 Bst. c und d

5Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

c. die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d–l des Gaststaatgesetzes vom 22 Juni 20079;

d. private Körperschaften und Anstalten, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a, b und d

1Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:

a. die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;

b. Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;

d. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung und die Notifikation zur Frequenznutzung;

9 SR 192.12