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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
Art. 35a Abs. 1 und 4
1Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer müssen, soweit zumutbar, nebst dem ausgewählten Anschluss weitere Anschlüsse bis in die Wohnung oder den Geschäftsraum dulden, wenn Anbieterinnen von Fernmeldediensten sie verlangen und die Kosten übernehmen.
4Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung oder die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 35b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen
1Jede Anbieterin von Fernmeldediensten hat das Recht auf Erschliessung des Gebäudezugangspunkts und auf Mitbenutzung der für die fernmeldetechnische Übertragung geeigneten gebäudeinternen Anlagen, sofern dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorliegen.
2Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer oder Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Nutzungsrechten haben die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu gewähren. Anbieterinnen mit Nutzungsrechten, die eine Anlage finanziert haben, sind angemessen zu entschädigen. Den Anbieterinnen sind auf Anfrage die erforderlichen Informationen zu den gebäudeinternen Anlagen zur Verfügung zu stellen.
3Für Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Bedingungen der Mitbenutzung gilt Artikel 21a sinngemäss.
Art. 36 Enteignungsrecht
1Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das UVEK das Enteignungsrecht.
2Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19308.
Art. 36a Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur: Anspruch
1Eignen sich bestehende Anlage wie Kabelkanalisationen, Verteilerkästen, Mobilfunkmasten und andere Antennenanlagen als Grundlage für die Erstellung oder den Ausbau von Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten, so müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer die Mitbenutzung dieser Anlagen gestatten.
2Die Mitbenutzung ist auf transparente und nichtdiskriminierende Weise sowie zu angemessenen Preisen zu gestatten.
3Sie muss nur gewährt werden, wenn:
a. die bestehenden Anlagen über ausreichende Kapazitäten verfügen;
b. sie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist; und
c. keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorliegen.
8 SR 711