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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz

Art. 12d Verzeichnisse

1Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in die Verzeichnisse von Fernmeldediensten eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.

2Der Bundesrat kann bestimmen, aus welchen Daten ein Verzeichniseintrag mindestens bestehen muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.

Art. 13a Abs. 1 erster Satz

1Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) und das BAKOM können Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist. …

Gliederungstitel nach Art. 13b

1a. Abschnitt: Verpflichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Art. 13c Gegenstand und Zweck

Dieser Abschnitt regelt die Verpflichtungen, die die ComCom einer marktbeherrschenden Anbieterin von Fernmeldediensten auf Vorleistungsstufe auferlegt. Diese Verpflichtungen müssen geeignet sein, wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten zu erzielen.

Art. 13d Inhalt der Verpflichtungen

1Die Verpflichtungen können darin bestehen, anderen Fernmeldedienstanbieterinnen eine oder mehrere der folgenden Leistungen auf nicht diskriminierende Weise zu erbringen:

a. Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung (vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss);

b. Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste der beteiligten Anbieterinnen, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird (Interkonnektion);

c. Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen (Mietleitungen);

d. Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über die nötige Kapazität verfügen.