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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
2Die Angebotspflichten nach Absatz 1 können verbunden werden:
a. mit der Anordnung, dass die Preise sich:
1. auf markt- oder branchenübliche Vergleichswerte stützen,
2. an den Kosten orientieren;
b. mit weitergehenden Nichtdiskriminierungsverpflichtungen, damit die anderen Fernmeldedienstanbieterinnen:
1. wirtschaftlich die Möglichkeit haben, gleichwertige konkurrierende Angebote auf dem Endkundenmarkt anzubieten,
2. nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.
3Anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 oder zusätzlich dazu kann eine marktbeherrschende Anbieterin verpflichtet werden, anderen Anbieterinnen oder der ComCom folgende Informationen zu liefern:
a. Informationen über die Angebotspflichten nach Absatz 1;
b. Informationen über die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nach Absatz 2 Buchstabe b;
c. Kennzahlen zum Vorleistungsgeschäft sowie Rechnungslegungs- und Finanzinformationen für die Festsetzung und Überprüfung von Preisvorschriften;
d. Statistiken zu Entwicklungen im regulierten Geschäft.
Art. 13e Bezeichnung der Marktbereiche
Der Bundesrat bezeichnet die Bereiche des Fernmeldemarkts, in denen die Auferlegung von Verpflichtungen in Frage kommt.
Art. 13f Erstmalige Voruntersuchung von Amtes wegen
1Hat der Bundesrat einen Marktbereich erstmals bezeichnet, so untersucht die ComCom diesen einmalig. Sie legt dabei die in diesem Bereich des Fernmeldemarkts relevanten Märkte fest und befindet nach Konsultation der Wettbewerbskommission über das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung.
2Sie gibt ihren Befund im Bundesblatt bekannt.
3Der Befund ist nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 13g Eröffnung eines Verfahrens über die Auferlegung von Verpflichtun-
gen
1Betrachtet die ComCom aufgrund der Voruntersuchung keine Anbieterin als marktbeherrschend, so kann jede Anbieterin innerhalb von 30 Tagen ab Publikation bei der ComCom ein Gesuch um Einleitung eines Verfahrens über die Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Anbieterin stellen.