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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
Art. 31 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. b
1Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. 3 des BG vom
6. Okt. 19957 über die technischen Handelshemmnisse).
2Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:
b. technische Normen oder Vorschriften, internationale Richtlinien oder Verordnungen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
Art. 33 Abs. 4-6
4Es kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
5Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.
6Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf dort nur Daten erfassen, die es nach Artikel 13b an die ausländischen Behörden hätte übermitteln können.
Art. 34 Abs. 1, 1terund 2
1Stört eine Fernmeldeanlage oder eine elektrische Anlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage oder die elektrische Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Bereitstellen auf dem Markt, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht.
1terDer Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvollzugsbehörden sowie die Armee im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können. Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.
2Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen.