Vorlage

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Fernmeldegesetz

cter. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;

dbis–ebis. Aufgehoben

f. Adressierungselemente: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder weitere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;

g. Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt sind;

Art. 4 Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen:

a. Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt;

b. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung und der regelmässigen Aktualisierung des Registers.

3Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen das BAKOM darüber informieren, wenn sie das Nutzungsrecht an den Ressourcen nach Absatz 1 an andere Anbieterinnen weitergeben.

Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die zuständige Behörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 6 und 11–11b

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie diese Dienste auch einzeln anbieten.

Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise für die Kundinnen und Kunden transparent sind.