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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten

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Fernmeldegesetz

3Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor:

a. zur Vermeidung funktechnischer Störungen;

b. zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen;

c. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums.

4Für Frequenzen, die der Armee zugewiesen sind und durch die Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport genutzt werden, sieht er keine Einschränkung nach Absatz 2 vor.

5Er legt die Nutzungsvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Fähigkeitszeugnisse fest.

Art. 22a Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

1Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient.

2Stehen voraussichtlich nicht genügend Frequenzen zur Verfügung, so führt die ComCom in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durch.

3Die ComCom kann die Erteilung von Funkkonzessionen, für die keine Knappheit nach Absatz 2 besteht oder droht, im Einzelfall oder generell für ganze Bänder an das BAKOM delegieren.

4Der Bundesrat regelt die Grundsätze für die Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4

1Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss:

a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, wo für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen;

3Eine Funkkonzession wird erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

4Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. Ist die Frage der Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu klären, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.

Art. 24 Konzessionsverfahren

1Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt.