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Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
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Fernmeldegesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513
Art. 83 Bst. p Ziff. 2
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
p. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:
2. Streitigkeiten nach den Artikel 13h, 13i, 13j, 21a Absatz 1, 21b Absatz 3, 35b Absatz 3 und 36a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199714,
2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198615 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 3 Abs. 1 Bst. u und v
1Unlauter handelt insbesondere, wer:
u. den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v. Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist.
3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190216
Art. 55 Abs. 2 und 4
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
13 SR 173.110
14 SR 784.10
15 SR 241
16 SR 734.0