Vorlage
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Fernmeldegesetz
Art. 59 Abs. 1 und 2
1Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug und dessen Evaluation notwendig sind.
2Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 3–6
Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen
3Die ComCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen.
4Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Foren und Organisationen, namentlich auch im Bereich der Internet-Gouvernanz. Es koodiniert sich dazu mit anderen interessierten Bundesstellen.
5Beiträge, die nicht im Rahmen von internationalen Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 gewährt werden, kann das BAKOM zur Stärkung der Schweizer Interessenvertretung im Bereich der Internet Gouvernanz auf Gesuch hin Organisationen gewähren.
6Die Bemessung der Finanzhilfe richtet sich nach der Bedeutung der Organisation, des Projekts oder der Massnahme für die Interessenvertretung der Schweiz und nach den übrigen Finanzierungsmöglichkeiten des Beitragsempfängers.
Art. 68a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Streitigkeiten über den Zugang zu Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden vor allen Instanzen nach bisherigem Recht behandelt.
2Für die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen zu den entsprechenden Einrichtungen und Diensten gelten bis zur erstmaligen Verfügung der ComCom über die Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 13d Absatz 1 die bisherigen Bestimmungen.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.